Zwei Buchstaben

Zwei kleine Buchstaben mit großer Wirkung.

Der Mandant schließt einen Vertrag, erbringt seine Leistung, stellt Rechnung, wird nicht bezahlt. So kommt die Sache zu mir. Der auf der Rechnung angegebene Schuldner, die XY UG, vertreten durch ihren Geschäftsführer X.Y. wird gemahnt, als keine Reaktion erfolgt wird Mahnbescheid beantragt, dann Vollstreckungsbescheid, aus dem auch die Zwangsvolstreckung betrieben wird.

Auch der Gerichtsvollzieher läd zur Vermögensauskunft und leitet – als der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht kommt – die Sache an das Gericht zum Erlass des beantragten Haftbefehls weiter.

Dann das Schreiben des Gerichts: es sei gerichtsbekannt, dass die Schuldnerin nicht mehr bestehe.

Und tatsächlich ergibt die Recherche, dass die UG bereits vor Auftragserteilung im Handelsregister gelöscht wurde.

Nun wird es interessant: wer hat eigentlich den Auftrag erteilt? Gab hier jemand vor, eine UG zu sein?

Der Mandant schickt die ursprünglichen Auftragsdaten – und siehe da, als Auftraggeber ist dort aufgeführt der Herr X.Y., handenld unter Firma XY (ohne UG). Der Mandant hat keine Ahnung, wie sich die beiden kleinen Buchstaben „UG“ in seine Rechnung geschlichen haben, er misst dem auch keine Bedeutung bei.

Tatsächlich haben diese Buchstaben aber eine große Bedeutung: während eine UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt – die „kleine“ GmbH) eine juristische Person ist, die von ihrem Gesellschafter juristisch unabhängig ist, handelt der Schuldner hier als Einzelkaufmann. Das bedeutet nun, dass das gesamte Verfahren, angefangen von der Rechnung über Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid bis hin zur Zwangsvollstreckung von vorn beginnen darf – denn ein Vollstreckungstitel gegen die juristische Person berechtigt nicht zur Zwangsvollstreckung gegen die Privatperson.

 

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