Zwangsvollstreckung und Justizgewährungsanspruch

Wie schreibt die Wikipedia so schön:

Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (→ Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Bürgers auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses.

Und was schreibt mir heute ein Gerichtsvollzieher:

Ich habe diesen Bezirk am 01.03.2016 übernommen.

Leider sind in der Vergangenheit die Vollstreckungsaufträge meines Vorgängers nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigt worden. Ich bin sowohl mit der Aufarbeitung von mehreren hundert Altverfahren, als auch mit der Bearbeitung der Neueingänge betraut worden.  Bedauerlicherweise liegen mir noch nicht alle unerledigten Verfahren vor.

Ich bitte diesbzgl. um Verständnis.

Der Gerichtsvollzieher ist zu bedauern, muss er doch jetzt neben dem Berg an unerledigter alter Arbeit auch noch den Ärger der Gläubiger ertragen. Was bleibt aber vom Justizgewährungsanspruch, wenn die Zwangsvollstreckung personell und materiell (übrigens bundesweit) derart schlecht ausgestattet wird, dass es zu solchen Entschuldigungsschreiben kommen muss.

 

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