Der Richter am OLG zur Rechtsanwältin der Berufungsführerin, die unter anderem eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 ZPO) durch das erstinstanzliche Gericht rügt:
Da haben Sie ein Verständnis von der ZPO, das sich mit dem Recht nicht deckt.
Immerhin – man hätte es schlechter ausdrücken können. Aber die anwesenden Parteien haben auch so verstanden …
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… obwohl beim Thema Verletzung der Hinweispflicht erfahrungsgemä?? eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Kollegin jedenfalls im Ansatz Recht hatte. 😉
Generell stimme ich zu, im konkreten Fall hatte das Landgericht sich in zwei mündlichen Verhandlungen, ausführlichen Hinweis- und Beweisbeschlüssen wirklich Mühe gegeben.
Sehr deutliche Wort findet beispielsweise auch das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 10.4.2006 – 25 U 158/03 – für den klagenden (letztendlich aber doch siegenden) Insolvenzverwalter. Dort stehen Dinge wie: „Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar“, „herausmogeln“, Die Hinweise […] gehen weit an den rechtlichen Kriterien vorbei“, „Kläger hat nicht verstanden, dass“, „Daran scheitert er gründlich.“, „Dass der Kläger – in grotesk falscher Verwendung des Begriffs – den Vortrag der Beklagten für unlogisch hält, lässt sich mit juristischen Kategorien nicht fassen.“, „Auch dies bleibt unsinniger Prozessvortrag“, „ist dem Kläger nichts Erhebliches eingefallen“, „Nach zigfacher Lektüre der als Schriftsätze vom Kläger eingereichten rechtlichen und tatsächlichen Vortragssammlung schälte sich zuletzt noch etwas für den Kläger Günstiges heraus, das zum Tenor führte.“, „Der Kläger substantiiert bedauerlicherweise – und auch nicht erklärlich – nicht, ob“ sowie „Insoweit hatte der Kläger anfänglich entweder vorsätzlich falsch vorgetragen, […], oder aber schlampig.“