Was der Mandant erzählt:
Er habe offene Lohnforderungen in der Schweiz von ca. 70.000 Euro. Er sei zu einem hiesigen Anwalt gegangen, das einzutreiben. Der habe ein Schreiben gemacht und eine Rechnung über 2.500 gestellt, Mandant habe Ratenzahlung vereinbart. Auf die Frage, wie es in seiner Forderungssache nun weitergehe, habe der Anwalt gesagt, er könne nichts weiter machen, weil er in der Schweiz nicht zugelassen sei. Jetzt will sich der Mandant gegen die 2.500 Euro Anwaltshonorar wenden.
Was sich aus den Unterlagen ergibt:
Anwalt hat Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid gegen den Mandanten aufgrund der nicht bezahlten Anwaltsrechnung erwirkt. Der Mandant hat 2 Monate nach Zustellung es Vollstreckungsbescheids dagegen Einspruch erhoben, der (natürlich) vom Amtsgericht verworfen wurde. Dagegen hat der Mandant Berufung zum LG eingelegt, die verworfen wurde, weil nicht durch einen Anwalt erhoben (§ 78 ZPO). Es folgen (nicht wahrgenommener) Gerichtsvollziehertermin zur Abgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl sowie vom Anwalt nicht akzeptierte Ratenzahlungsangebote über den Gerichtsvollzieher.
Wo hatte ich nochmal den juristischen Zauberstab hingelegt, den es braucht, um aus dieser verfahrenen Situation wieder rauszukommen?