… ist auch als Anwalt klar im Vorteil.
Die Überschrift zu § 320 ZPO lautet „Berichtigung des TATBESTANDES“. Seltsam ist es, wenn der Anwalt – Namensgeber einer überörtlichen Anwaltssozietät – gestützt auf diese Vorschrift eine Änderung in den URTEILSGRÜNDEN beantragt.
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Au Backe, da hat der dumme Kollege doch glatt beim Diktieren die §§ 319 und 320 ZPO verwechselt und auch nicht noch mal nachgeschlagen. Würde mir zum Glück nie passieren. Und Ihnen natürlich auch nicht.
Wenn das auch nur eine entfernte Möglichkeit wäre, wäre ich es stillschweigend übergangen. Schlie??lich kann jeder mal irren. Es handelt sich aber im vorliegenden Fall nicht nur um die Verwechslung der „Nummer“ (§ 320 ZPO statt § 319 ZPO). Der Kollege spricht tatsächlich in seinem Antrag mehrfach ausdrücklich von „Tatbestandsberichtigung“ und greift damit zwei konkrete wertende Sätze des Richters an, die sich ausschlie??lich in den Urteilsgründen finden – und dabei handelt es sich auch inhaltlich nicht um „Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ (§ 319 ZPO), sondern um Wertungen des Richters, die dem Beklagten aber offensichtlich nicht gefallen.
Tja, jeder, der mit „Arsch über Latte“ Examen macht, kann Anwalt werden. Damit müssen wir alle leben.