Auf der Deutschen Anwaltshotline hat Kollege Karlheinz Dorsch unter dem Titel „Wann ein Schuldner in Verzug ist“ einen Beitrag veröffentlicht. So löblich es ist, Menschen über die Voraussetzungen und die Folgen des Verzuges aufzuklären, so missverständlich – um nicht zu sagen falsch – ist der Beitrag. Dort heißt es:
Ab der zweiten Mahnung setzt jeder eine Frist. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, mit Versäumen der Frist gerät der Schuldner in Verzug.
Und das ist schlicht rechtlicher Unsinn.
Wann der (Schuldner)Verzug beginnt, ergibt sich eindeutig aus § 286 BGB. Da steht zunächst einmal
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Nichts steht da von zweiter Mahnung oder gar (nochmalige) Fristsetzung. Die erste Mahnung begründet den Verzug. Basta!
Daneben gibt es noch Ausnahmen, die in Absatz 2 und 3 geregelt sind, nämlich im Wesentlichen
- vertragliche Vereinbarung eines Zahlungstermins (z.B. im Mietvertrag: 3. Werktag eines jeden Monats; NICHT: einseitige Angabe auf der Rechnung)
- ernsthafte Leistungsverweigerung des Schuldners (dann wäre eine Mahnung nur nutzlose „Förmelei“)
- Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang (bei Verbrauchern nur bei entsprechendem Hinweis)
Also: nichts mit zweiter (oder gar dritter, vierter, letzter, allerletzter, nun-aber-wirklich-allerletzter) Mahnung, nichts von Fristsetzung. Das war auch schon 1982 so, als der Kollege zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde (mit Ausnahme der 30-Tage-Regelung).
Dieser Beitrag hat 4 Kommentare
Die meisten Unternehmen geben ohnehin ein Datum als Zahlungsziel an.
Eine Mahnung ist dann unnötig.
Auch das ist ein weit verbreiteter Irrglauben, der im Detail sogar gefährlich werden kann. Ein einseitig gesetztes Zahlungsziel in einer Rechnung (also nicht im Vertrag beidseitig vereinbart) bewirkt keinen Verzug, sondern ist zunächst einmal völlig unverbindlich. Im Extremfall kann das sogar als Herausschieben der Fälligkeit im Sinne einer Stundung verstanden werden – mit der Folge, dass erstmals eine angemessene Zeit nach Ablauf der dort gesetzten Frist (meist 14 Tage) gemahnt werden darf (und muss).
Frage: Im Angebot und in der AB (nach Bestelleingang und somit mit Akzeptanz der Angebotsbedingungen) steht: Zahlbar 14 Tage nach Erhalt der Ware. Da das Produt noch gefertigt wird und das endgültige Lieferdatum noch nicht definitiv fest steht, wird eben erst in der Rechnung geschrieben: Zahlbar bis zum XX.XX.2015 (also die in der AB angeführten 14 Tage nach Warenerhalt).
Was kann daran gefährlich werden?
Das ist etwas anderes. Wenn eine Zahlungsfrist im (angenommenen) Angebot oder gar in der Auftragsbestätigung (§ 362 HGB) aufgeführt wird, ist die Zahlungsfrist Vertragsbestandteil geworden, so dass der Verzug nach Ablauf der Frist auch ohne Mahnung eintritt. Aber Achtung! Gemäß § 309 Nr. 4 BGB ist eine solche Vereinbarung in AGB jedenfalls gegenüber Verbrauchern unwirksam. Ob nun Angebot und Auftragsbestätigung AGB sind, ist letztendlich Frage des Einzelfalls.
Was ich meinte, war der sehr häufige Fall, dass ohne schriftliches Angebot und ohne schriftliche Auftragsbestätigung (also beispielsweise bei mündlicher/telefonischer/konkludenter Auftragserteilung) einfach auf der Rechnung steht „zahlbar bis zum xxx ohne Abzug“ oder ähnliches. Das begründet – da keine zweiseitige Vereinbarung, sondern einseitige Bestimmung des einen Vertragsteils – keine Zahlungsfrist, deren Ablauf automatisch zum Verzug führt. Man kann darin aber sogar eine Stundung bis zum genannten Datum sehen.