Der Ausgangsfall ist eigentlich banal: der Mandant bestellt im Internet eine Designerlampe für 320 Euro, bezahlt, die Lampe kommt und ist kaputt. Der Mandant möchte Geld zurück und die Lampe zurückgeben.
Als der Verkäufer sich weigert, wendet sich der Mandant an einen ihm gut bekannten Rechtsanwalt, der ein guter Strafverteidiger ist. Nun ist schon für einen durchschnittlichen zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalt der notwendige „Zug-um-Zug“-Klageantrag (Geld zurück gegen Ware zurück) nicht ganz unkompliziert, der Kollege Strafverteidiger ist damit etwas überfordert. Er vergisst, die zurückzugebende Lampe im Antrag genau zu bezeichnen.
Den Klageanspruch erkennt der anwaltlich vertretene Verkäufer an, es ergeht Anerkenntnisurteil. Die Prozesskosten zahlt er nach Androhung der Zwangsvollstreckung. Bleibt: die Lampe. Das ist der Moment, wo wir ins Spiel kommen.
Der Eingeweihte weiß: bei Zug-um-Zug-Verurteilung muss durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, dass die Lampe entweder an den Verkäufer zurückgegeben wurde oder er sich geweigert hat, diese anzunehmen. Da der Prozess bereits vorbei ist, kann diese öffentliche Urkunde nur durch einen Gerichtsvollzieher erstellt werden, der die Lampe dem Verkäufer ausliefern muss.
Also erst einmal Anfrage an den Verkäufer: nimmst Du die Lampe zurück? Keine Antwort.
Dann Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Jetzt rächt sich der Fehler des Kollegen Strafverteidiger: der Gerichtsvollzieher kann ja nicht wissen, ob die Lampe, die ich ihm anliefere, genau die Lampe ist, die im Urteil beschrieben ist. Er weist den Auftrag zurück, zu Recht.
Nächster Schritt: man kann ja das Urteil ggf. wegen offensichtlicher Fehler von Amts wegen korrigieren. Doch das Gericht meint – nach heftiger anwaltlicher Polemik des Verkäufers – das sein Urteil ja nicht unvollständig oder unrichtig ist, es hat nur halt genau das geurteilt, was der Kollege Strafverteidiger beantragt hatte. Auch dieser Weg funktioniert also nicht.
Also wird erneut Klage gegen den Verkäufer erhoben, jetzt aber nicht mehr auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Lampe, sondern auf Feststellung, dass die jetzt genau bezeichnete Lampe diejenige ist, die mit dem vorangegangenen Urteil gemeint war.
Nachdem bereits Termin des Gerichtes angesetzt war, wird es jetzt dem Verkäufer offensichtlich doch zu bunt oder zu teuer: Er meldet sich, zahlt die 320 Euro zurück und bekommt die noch Lampe wieder.
Dauer des Verfahrens: ziemlich genau 3 Jahre
Kosten für den Verkäufer:
- Rückzahlung 320,00 Euro
- Prozesskosten Ausgangsverfahren 90,00 Euro
- eigene Anwaltskosten Ausgangsverfahren 90,00 Euro
- Prozesskosten zweites Verfahren 100,00 Euro
- eigene Anwaltskosten zweites Verfahren 90,00 Euro
- Summe: 690,00 Euro
Den Käufer maximal zu ärgern hat damit den Verkäufer mehr gekostet, als die Lampe selbst, um die es ja eigentlich ging.
Dieser Beitrag hat 5 Kommentare
Wenigstens wurde allen Beteiligten nicht langweilig.
Es ist nicht der Fehler des Verkäufers, wenn der Kläger seinen Klageantrag nicht ausreichend bestimmt genug stellt und dann ein Urteil bekommt, aus dem er nicht vollstrecken kann. Im Rahmen der Feststellungsklage hätte er eigentlich ein sofortiges Anerkenntnis abgeben können und die Kosten wären beim Kläger hängen geblieben. Mir scheint, auch der Verkäufer war nicht optimal vertreten.
Prinzipiell richtig, sagen Sie das bloß nicht dem Verkäufer 😉
Formal ist es sicher Sache des (ursprünglichen) Klägers gewesen, seine Klage ordentlich zu formulieren. Ich war ja insoweit nur der „Reparaturbetrieb“. Man hätte aber auch nach dem ersten Anerkenntnisurteil den formalen Aspekt beiseite lassen und pragmatisch und kostengünstig an die Sache herangehen können – wenn man schon anerkennt, dass man die Lampe zurücknehmen und das Geld zurückzahlen muss.
FALSCH! Die Kosten für die 2te Klage wären auch bei einem sofortigem Anerkenntnis nicht beim Kläger geblieben, vgl. § 93 ZPO. Von wegen anwaltlich schlecht beraten und so… 😉
Nicht unbedingt. § 93 ZPO geht ja davon aus, dass der Anerkennende durch sein vorgerichtliches Verhalten nicht zur Klage Anlass gegeben hat – nur dann kommt er in den „Genuss“ der Kostenbefreiung. Ob hier das (prinzipiell ja zulässige) vorgerichtliche Beharren auf einer formalen Rechtsposition im Sinne des § 93 ZPO Anlass zur Klage war, kann sehr unterschiedlich beurteilt werden.