Der BGH (V ZR 82/13) hat sich mit der Unterscheidung zwischen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und einer Titelgegenklage beschäftigt – und letztere im Gegensatz zu den Vorinstanzen bestätigt.
Der Beklagte betrieb aus einer Notarurkunde mit Vollstreckungsunterwerfung die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen diverser Pachtzahlungen. Verpachtet hatte er dabei diverse Maschinen – jedoch auch Maschinen, die ihm gar nicht gehörten und die der Pächter/Kläger aufgrund eines Urteils an den wahren Eigentümer herausgeben musste. Gegen die Zwangsvollstreckung wehrte sich der Pächter, der BGH gab ihm Recht:
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO , mit der sie Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhebt, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht. Dieser Teil des Klagebegehrens ist Gegenstand der Titelgegenklage (… ), die mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann ( …).
Sie [die Titelgegenklage] ist vielmehr ein Einwand gegen die Bestimmtheit des titulierten Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Titelgegenklage zulässig ist (…). Bei Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung ist die Vollstreckung aus der Urkunde schlechthin für unzulässig zu erklären.
Verkannt hat das Berufungsgericht jedoch, dass die Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot nichtig ist, es deshalb an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer für unzulässig zu erklären ist.
Das Konkretisierungsgebot ist hier verletzt. Die Klägerin hat sich als Käuferin in der Urkunde wegen „der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ der Vollstreckung unterworfen. Welche das sind, ließe sich zwar, wie bei allen pauschalen Vollstreckungsunterwerfungen, mit einer Durchsicht der Urkunde feststellen. Aus der Unterwerfungserklärung selbst ergibt sich das – wie aber geboten – nicht. Sie benennt die Ansprüche nicht und verweist auch nicht z.B. auf die Regelung der Ansprüche in dem Vertrag. Die Unterwerfungserklärung der Klägerin ist damit unwirksam.
Zukünftig werden damit die Notare auf die Unterwerfungsklausel in Verträgen mehr achten müssen. Inwieweit bei bereits bestehenden Notarverträgen die jeweilige Unterwerfungsklausel unwirksam und die Vollstreckung aus dem Notarvertrag damit unzulässig sein kann, muss aber eine Einzelprüfung und im Zweifel die weitere Rechtsprechung entscheiden.