An Vergütungsvereinbarungen des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten, die von den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) abweichen, stellt das RVG hohe Anforderungen, insbesondere dann, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart wird. Doch welche Anwaltsvergütung wird geschuldet, wenn die Vergütungsvereinbarung – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam ist?
Bisher hatte der BGH dies dahingehend beantwortet, dass bei einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung der Rechtsanwalt stets die gesetzliche Gebühr verlangen konnte. Dem konnte der Mandant allenfalls den Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) entgegenhalten – ein sehr schwaches Argument. Theoretisch hätte der Anwalt also seinen Mandanten mit einer günstigen Honorarvereinbarung locken können, wohl wissend, dass diese unwirksam ist. Nach Abschluss der Sache hätte der Anwalt dann die volle gesetzliche Gebühr einfordern können.
(ein solches Vorgehen wäre allerdings – wenn beweisbar – nicht nur Treuwidrig, sondern wahrscheinlich auch wettbewerbswidrig).
Nun hat der BGH (Urteil vom 05.06.2014, Az. IX ZR 137/12)seine Auffassung aber geändert:
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Ergebnis: ist die vereinbarte Vergütung geringer als die gesetzliche Vergütung, kann der Anwalt auch bei unwirksamer Vergütungsvereinbarung nur die vereinbarte Vergütung, nicht die (höhere) gesetzliche Vergütung fordern; er muss sich also an die unwirksame Vergütungsvereinbarung halten. Ist die vereinbarte Vergütung aber höher als die gesetzliche Vergütung, darf er nur die gesetzliche Vergütung fordern.