Wieviel Unklarheit zur DSGVO nach wie vor herrscht, zeigen zwei Urteile, die mich heute in einem Newsletter erreichten:
- LG Bochum: Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzrechtsverstößen nach der DSGVO (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 07.08.2018, I-12 O 85/18)
Mitbewerber können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen, da die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. - LG Würzburg: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DSGVO (Beschluss vom 13.09.2018, 11 O 1741/18 UWG)
Mitbewerber sind befugt, Datenschutzverstöße gegen die DSGVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.
Beide Urteile berufen sich dabei jeweils auf andere Urteile und in der Literatur vertretene Meinungen. Bis zu einer abschließenden Klärung – und damit Rechtssicherheit – wird es wohl noch eine Weile dauern.