Leider passiert es häufig: die Eltern trennen sich und ein Teil des Streits wird über das Umgangsrecht mit den Kindern ausgetragen. Interessante, wenn auch meines Erachtens nicht zu verallgemeinernde Überlegungen stellt das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 18.5.2018, 8 UF 53/17) an:
Konflikten zwischen Eltern, insbesondere bei versuchter negativer Einflussnahme auf das Kind durch einen Elternteil, ist primär nicht mit der Einschränkung des Umgangsrechts zu begegnen, sondern mit Auflagen an die Eltern, wie etwa Fragen des Umgangs nur mit dem Jugendamt zu besprechen und auch die Kinder dorthin als Ansprechpartner zu verweisen.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung gibt es bei Haufe.
Sicher ist im Ansatz die Betrachtung des Gerichtes richtig, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern und dem Umgangsrecht der Eltern mit ihrem Kind der Schwerpunkt auf den Bedürfnissen des Kindes zu liegen hat. Ob es allerdings ganz praktisch den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird, den Umgang zu verlängern und dafür die Eltern zwingend zu einer Erziehungshilfe durch das Jugendamt zu verpflichten, darf bezweifelt werden. Ob das ohnehin schon überlastete Jugendamt dieser Aufgabe gerecht werden kann und eine hochbelastete Elternsituation dadurch in den Griff bekommen kann, ist mehr als fraglich.