Der Mandant selbst hat über eine Handwerkerleistung von 1.071 Euro brutto einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt. Der legt dagegen jedoch Einspruch ein.
Das Gericht setzt daraufhin kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch an. Wer nicht erscheint, ist der Schuldner. Antragsgemäß wird der Einspruch daraufhin durch so genanntes 2. Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) verworfen. Soeben habe ich die Kostenfestsetzung für diesen Termin beantragt. Inklusive Reisekosten wird der Schuldner allein für diesen unnötigen Einspruch Kosten von rund 320 Euro zu tragen haben.
Mit dem Einspruch hatte er sich eine Verzögerung der Vollstreckung von rund 1 1/2 Monaten „erkauft“ (wobei die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ungeachtet des Einspruchs möglich gewesen wäre). Wenn ich richtig gerechnet habe, entsprechen die Kosten 29,6 % der Hauptforderung, das auf 1 1/2 Monate ergäbe ein Zinssatz von 237 % pro Jahr.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger oder selbst eine Kreditaufnahme bei der Bank, um die Forderung zu bedienen, wäre den Schuldner erheblich billiger gekommen. Wie meinte der Richter heute dazu:
Solche Leute denken sich entweder gar nichts dabei oder kommen sich ganz besonders schlau vor.
Dieser Beitrag hat 2 Kommentare
Sie meinen wohl erheblich billiger gekommen?
Danke für den Hinweis, war natürlich so gemeint und wurde korrigiert.