Vor etwas über einem Jahr hatte ich von einer heftig überschuldeten Schuldnerin berichtet, die fleissig weiter Bestellungen von Waren tätigte.
Nun liegt mir im Rahmen der Akteneinsicht das Strafurteil vor: die Schuldnerin wurde wegen Betruges in 6 Fällen (alle meine Mandantin betreffend) zun einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Einerseits: gut, dass die Justiz ein derartiges Verhalten nicht toleriert.
Andererseits: Statt der Schuldnerin zu Gusten der Staatskasse noch weiteres Geld zu entziehen, wäre es sicher sinnvoller gewesen, die Schuldnerin zur Schadenswiedergutmachung zu verpflichten.
Dieser Beitrag hat 6 Kommentare
Wäre bei Betrug nicht ein Adhäsionsverfahren Mittel der Wahl gewesen?
Prinzipiell ja, einen Titel gegen die Schuldnerin hatte ich aber bereits.
Zumindest dürfte jetzt die vorsätzliche unerlaubte Handlung klar sein und die Forderung Insolvenz-fest-gestellt werden können.
An der Höhe der Tagessätze erkenne ich, dass da wohl eher nix zu holen sein wird. Bleibt zu prüfen, ob nicht die Ausbringung eines PfÜb auf Renten- oder Versorgungsansprüche der S. die Zahlungsmoral bessert…
Viel Erfolg!
wenn jemand so hoch verschuldet und Wiederholungstäter ist, sollte über eine Zurechnungsfähigkeit nachgedacht werden. Kauf-Rausch ist eine Sucht… Vielleicht fällt auch Verschuldung unter Sucht?
Sozialleistungen sind ohnehin nicht pfändbar. § 54 SGB I in Verbindung mit ZPO § 85 F – von daher sollte über ein anderen Weg nachgedacht werden. Betreuungsgericht?
Kaufrausch kann eine Sucht sein. Abgesehen davon, dass eine Diagnose vielleicht eine Erklärung, aber nicht unbedingt eine Entschuldigung ist, liegt das hier aber nicht vor. Die Schuldnerin betrieb über viele Jahre einen offensichtlich von Anfang an unrentablen Laden und erwarb von meiner Mandantin Waren, um sie in ihrem Laden weiterzuverkaufen. Mit den eingenommenen Geld hat sie dann aber nicht die von meiner Mandantin gekauften Waren bezahlt, sondern offenbar andere Löcher gestopft. Das hat dann nichts mit einer Suchterkrankung oder mangelnder Impulskontrolle zu tun.
sorry, es muss ZPO § 850 heißen:-)