Spare mit jedem Cent …

… koste es, was es wolle – nach diesem Motto scheint die Staatskasse Sachsen derzeit in meinem Fall zu agieren.

Eine von mir eingeleitete Zwangsvollstreckung. Der Schuldner erscheint nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, so dass Haftbefehl gegen den Schuldner ergeht. Mit dem Haftbefehl wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, den Schuldner zu verhaften. Um der Verhaftung (und der Abgabe der Vermögensauskunft) zu entgehen, schließt der Schuldner einen Ratenzahlungsvergleich mit dem Gerichtsvollzieher, die bislang auch funktioniert. So weit – so gut.

Der Gerichtsvollzieher rechnet nun seine Leistung ab, unter anderem eine Gebühr KV 207 GvKostG für die gütliche Erledigung in Höhe von 16,00 Euro.

Dagegen erhebt der Bezirksrevisor namens der Staatskasse Kostenerinnerung zum AG Dresden und begründet diese umfangreich: bei der Ratenzahlungsvereinbarung handele es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft. Nach umfangreichem Schriftwechsel hin und her weist das Gericht die Kostenbeschwerde zurück. Dagegen legt die Staatskasse nun sofortige Beschwerde ein.

Hier werden also mehrere Richter, Gerichtsvollzieher, Bezirksrevisor, Geschäftsstellen und nicht zuletzt der Anwalt umfangreich beschäftigt – nur damit die Staatskasse eventuell 16 Euro weniger an den Gerichtsvollzieher zahlen muss. Allein die Portokosten in diesem Verfahren dürften mittlerweile höher liegen ….

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