Papierflieger mit der Aufschrift "SPAM"

SPAM löst nicht unbedingt Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß aus

Unverlangte Werbung ist nervig und oft wettbewerbsrechtlich unzulässig (§ 7 UWG Unzumutbare Belästigung).

Ein genervter Empfänger solcher Post von einem Unternehmen, mit dem er vertragliche Beziehungen hatte, sah darin (auch) einen Datenschutzverstoß und verlangte neben der Unterlassung auch einen immateriellen Schadensersatz von 500 Euro. Nachdem Amtsgericht und Landgericht dem Unterlassungsanspruch zugestimmt, den Schadensersatzanspruch aber abgewiesen hatten, musste sich der BGH (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23) mit der Sache beschäftigen.

Der BGH sah allerdings keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO:

Obwohl feststehe, dass die Verwendung der E-Mail-Adresse des Klägers durch den Beklagten ohne Rechtsgrundlage erfolgte und somit ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege, reiche dieser Verstoß allein nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der BGH betonte, dass keine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange vorliegt. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten konnte nicht nachgewiesen werden, und die bloße Befürchtung eines solchen Verlusts reicht nicht aus.

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