Ich halte mal wieder ein österreichisches Urteil in der Hand und finde die dortige Zwangsvollstreckungsandrohung schön:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei … zu Händen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Darf ich eigentlich auch meine deutsche Vollstreckungsandrohung entsprechend umformulieren und statt der Zwangsvollstreckung die „sonstige Exekution“ (= offizielle österreichische Bezeichnung für Zwangsvollstreckung) androhen? Das klingt irgendwie beeindruckender.