SG Dresden mag EGVP nicht mehr

Der elektronische Rechtsverkehr steht derzeit vor einem Dilemma: gemäß § 4 Abs. 2 ERVV darf seit dem 01.01.2018 man Dokumente bei Gericht nicht mehr mit einer so genannten Containersignatur (mit der die gesamte Nachricht einschließlich aller einzelnen Dokumente in einen „Container“ verpackt und erst anschließend signiert wird) bei Gericht einreichen.

Das beA (das besondere elektronische Anwaltspostfach – von dem und dessen Problemen ich ja hier auch schon berichtet hatte), verwendet keine Containersignatur, sondern eine (zulässige) Einzelsignatur. Also wäre es ab 01.01.2018 möglich und notwendig gewesen, elektronische Dokumente über das beA bei Gericht wirksam einzureichen. Wäre – denn das beA wurde kurz vor Weihnachten 2017 wegen gravierender Sicherheitslücken vom Netz genommen ist ist seit dem immer noch nicht wieder verfügbar.

Die Alternative ist das altbewährte EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach), das eigentlich mit Inbetriebnahme des beA für Anwälte abgeschaltet werden sollte, nun aber bis einen Monat nach Inbetriebnahme des beA weiter verfügbar ist. Der Haken: EGVP arbeitet mit einer (an sich seit dem 01.01.2018 nicht mehr zulässigen) Containersignatur. Damit kann man also auch nicht wirksam mehrere Unterlagen bei Gericht einreichen.

Zur Lösung dieses Dilemmas hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom 6.3.2018 – 13 WF 45/18) eine pragmatische Lösung gefunden: solange beA nicht funktioniert und ein paar Rahmenbedingungen eingehalten werden, ist die Übermittlung auch mehrerer Dokumente über EGVP mit Containersignatur zulässig.

Das SG Dresden ist allerdings von dieser Lösung nicht überzeugt und weist mich heute umfangreich darauf hin, dass eine von mir per EGVP eingereichte Klage unzulässig sei. Immerhin wird die Entscheidung des BSG (B 12 KR 26/18 B) berücksichtigt, dass ich auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen werden muss und mir die Gelegenheit gegeben werden muss, die Klage wirksam einzureichen.

Das werde ich jetzt auch tun – in Papierform. Schöner neuer elektronischer Rechtsverkehr.

PS: Ich weiß, dass es auch grundsätzlich möglich ist, über EGVP Dokumente einzeln zu signieren (vgl. http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-36-2017-v-07092017.news.html#hl145001), aber das ist mir deutlich zu aufwändig.

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