Aus der Reihe: was Eltern ihren Kindern antun ….
Ein umgangs-, aber nicht sorgeberechtigter Vater hat kein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes, wenn im Fall eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten ist. Das hat das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 30.08.2021 – 2 UFH 2/21) klargestellt.
Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhaltet zwar normalerweise auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Das setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.
Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, ist zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten – so das Gericht. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.