Das OVG Lüneburg (Az. 11 LC 149/16) hat der Polizei von Hannover untersagt, an 78 Stellen der Stadt eine Videoüberwachung zu betreiben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die Videobeobachtung zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der jedoch grundsätzlich durch die nunmehr seit dem 24.05.2019 gültigen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gerechtfertigt werden könne.
Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer – anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder – nicht ausreichend wahrnehmbar. Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen.
In Sachsen ist in § 57 SächsPVDG eine ähnliche Regelung getroffen.