PKH für den Querulanten?

Der BGH (Beschluss vom 10.08.2017 – III ZA 42/16) hatte sich kürzlich mit einem offensichtlichen Querulanten zu beschäftigen:

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren gegen den Freistaat Bayern. Er will 400.000.000 Euro (in Worten: Vierhundert Millionen Euro) als angeblichen Schadensersatz wegen angeblich ungerechtfertigter Strafverfolgung.

Der BGH führt aus:

Dass dem Antragsteller, der keiner geregelten Beschäftigung nachgeht, durch Strafverfolgungsmaßnahmen ein Schaden in der geltend gemachten Größenordnung entstanden sein könnte, ist gänzlich fernliegend. Die Staatsanwaltschaft A. hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Antragsteller in dem Strafverfahren 501 Js 140433/09 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die vollständig vollstreckt wurde. Die in dem weiteren Strafverfahren 501 Js 117364/09 gegen den Antragsteller vollzogene Untersuchungshaft von 75 Tagen wurde nach Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Strafvollstreckung auf die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse wurde in keinem der Strafverfahren festgestellt.

Mit der Entscheidung lehnt der BGH die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ab:

Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

In diesem Zusammenhang weise ich aber auch auf den Sozialbeitrag der Anwaltschaft durch die Bearbeitung von PKH-Mandanten hin:

Ein Mahnbescheid über 400.000.000 Euro mit PKH bringt dem Anwalt ein Einkommen von 690,50 Euro netto, ohne PKH wären es 1.802.589,50 Euro netto. Für die Differenz – den Beitrag der Anwaltschaft durch Verzicht auf zustehende Vergütung – von 1.801.899,00 Euro gibt es dann nicht mal eine Spendenquittung.

 

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