Um auch einem Schuldner eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen, sieht § 850c ZPO Pfändungsfreigrenzen vor. Der Grundfreibetrag (aktuell 1.179,99 Euro) steigt dabei für jede Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt gewährt. Das betrifft insbesondere den Unterhalt von eigenen Kindern, der ja trotz einer Pfändung gewährleistet sein muss.
Es gibt nun ein paar Gerichtsentscheidungen, wonach der Schuldner nicht in den Genuss der höheren Pfändungsfreigrenzen kommen soll, wenn er tatsächlich keinen Unterhalt zahlt (obwohl er müsste).
Doch die Frage ist nun: was bedeutet in diesem vollstreckungsrechtlichen Sinne die Zahlung von Unterhalt?
In meinem Fall hatte die von mir vertretene Gläubigerin aufgrund eines entsprechenden Urteils einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt und gleichzeitig eine Entscheidung des (Vollstreckungs)Gerichts, dass die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen ist, weil der Schuldner als Kindsvater keinen Unterhalt zahlt. Dieser setzte sich damit zur Wehr, er habe schon Ausgaben für die Tochter, bezahle deren Schulessen und kaufe manchmal Schulsachen und Bekleidung für die Tochter ein, das sei als Unterhalt anzusehen.
Das Gericht (LG Dresden, Beschluss vom 30.12.2020, Az. 2 T 646/20) sah das anders und bestätigte die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts:
Im vorliegenden Fall liegt keine Unterhaltsleistung des Schuldners vor. Hiervon ist nämlich auszugehen, wenn ein Barunterhalt wie in §§ 1585 Abs. 1, 1612 Abs. 1 BGB vorgesehen, auch tatsächlich in Form einer Geldrente und regelmäßig gezahlt wird. Nur wenn ein solcher Unterhalt vom Schuldner geleistet wird, ist seine Unterhaltspflicht auch in vollem Umfang zu berücksichtigen, auch wenn die Höhe der gesetzlichen Freibeträge gar nicht erreicht wird.
Damit kann ein Schuldner nur dann die erhöhten Pfändungsfreigrenzen in Anspruch nehmen, wenn er tatsächlich regelmäßig Unterhalt in Form einer Geldrente zahlt.