Bekanntlich hat der Kunde bei Fernabsatzverträgen – also allen Verträgen, die ausschließlich durch Telekommunikationsmittel (E-Mail, Internet, Telefon …) geschlossen werden (§ 312c BGB) – und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312 b BGB) ein Widerrufsrecht von normalerweise 14 Tagen, §§ 355, 356 BGB. Diese 14-Tages-Frist beginnt, wenn der Unternehmer dem Vebraucher korrekt eine ganze Menge Informationen erteilt und ihn korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt hat, Art. 246a § 1 EGBGB. Wird keine ordnungsbemäße Belehrung erteilt, beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage, § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Der BGH (I. Zivilsenat, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19) hat sich nun dazu geäußert, in welcher physischen Form die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist:
Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.
Diese Entscheidung dürfte dazu führen, dass viele Widerrufsbelehrungen in Webshops nicht korrekt sind und damit eine verlängerte Widerrufsfrist gilt.
Ob es praktikabel ist und den Verbraucherschutz stärkt, so viele Bäume unnütz für die Übersendung der Widerrufsbelehrung zu opfern, ist dabei fraglich. Auch wird sich wohl der nächste Streit daran entzünden, wie der Online-Händler im Zweifel nachweist, dass die Widerrufsbelehrung dem Kunden in Papierform zugegangen ist und was ein „anderer dauerhafter Datenträger“ ist (Tontafeln?).