Ein Schreiben wird über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) an den Kollegen gesandt, der als „RA Dipl.-Ing. oec.“ firmiert.
Zurück kommt ein Fax, mein Schreiben mit dem handschriftlichen Vermerk:
Ich darf bitten, in Zukunft von der Verwendung des beA abzusehen. Diese technische Spielerei bringt nichts als Unglück.
Gemäß § 31a Abs. 6 BRAO ist jeder Rechtsanwalt seit dem 01.01.2018 verpflichtet, Zustellungen an sein beA zur Kenntnis zu nehmen.