Im Jahr 2018 haben Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium eine Expertengruppe eingesetzt, die ein neues Namensrecht vorschlagen soll. Bislang ist das Namensrecht in mehreren Gesetzen und vor allem mehreren Verwaltungszuständigkeiten verstreut.
Am 26.03.2020 hat diese Expertengruppe nun ein Eckpunktepapier zum neuen Namensrecht – das in der nächsten Legislaturperiode verabschiedet werden könnte – vorgestellt.
Neben einer Vereinheitlichung, Zusammenführung im BGB und einer einheitlichen Zuständigkeit beim Standesamt sollen inhaltlich künftig folgende Neuerungen gelten:
- echte Doppelnamen als gemeinsamer Name eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes sollen ermöglicht werden
- Namensketten sollen weiterhin nicht ermöglicht werden
- Namensänderung soll bei einem „anerkennenswerten Grund“ möglich sein.
- als „anerkennenswerter Grund“ soll auch der Wunsch gelten, einmal binnen 10 Jahren seinen Namen zu ändern
- unzulässig sollen Bezeichnungen sein, die keine Namen oder sittenwidrig sind.
Interessant ist, dass nach Expertenmeinung eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis die anlasslose Namensänderung alle 10 Jahre ausschließen soll. Weiterhin soll auch die geschlechtsangepasste Form des Nachnamens (wie man es aus dem slawischen Raum kennt) möglich sein.