Das AG Düsseldorf (57 C 5593/14) meint:
Sehen Lizenzbedingungen die Benennung des Urhebers eines Fotos am Bild selbst oder am Seitenende vor, reicht hierzu eine Anzeige des Namens des Urhebers durch Überstreichen mit dem Mauszeiger („Mouseover“) nicht aus.
Begründet wird das wie folgt:
Gemäß den Lizenzbedingungen ist der Urheber des Fotos am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen. Diese Lizenzbedingungen haben die Beklagten nicht erfüllt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar war. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht dauerhaft zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann.