Der Freistaat Sachsen ist modern. § 2 der Sächsischen Jagdverordnung bestimmt, dass Streckenlisten über geschossenes Wild bis zum 10.04. eines jeden Jahres bei der Jagdbehörde einzureichen sind. Diese Verpflichtung ist gem. § 22 SächsJagdVO mit einem Bußgeld bewehrt.
Bereits im Gesetz ist vorgesehen, dass diese Meldung „über einen Online-Zugang elektronisch“ erfolgen kann. Der Freistaat Sachsen stellt dafür das Webportal www.wildmonitoring.de zur Verfügung. Betrieben wird dieses Portal von der GIS Dienst GmbH in Riesa, einem Unternehmen der Privatwirtschaft.
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen meinen Mandanten wegen angeblichen Verstoßes gegen die Meldepflicht ergeben sich allerdings zahlreiche „Seltsamkeiten“, so dass ein Gutachter bestellt wird, der diese Fragen aufklären soll. Da mein Mandant – durch Zeugenaussage bestätigt – aussagt, er habe die Meldung ordnungsgemäß elektronisch abgegeben, stellen sich Fragen nach Systemumgebung, Backup-Strategien und Protokollierung des elektronischen Systems.
Keine dieser Fragen wird auch nur annähernd beantwortet. Mehr als ein „unser System funktioniert immer ordentlich“ ist auch auf konkrete Nachfrage zu Details nicht zu erfahren. Nach bisher drei auswärtigen Verhandlungstagen, einem Gutachter und einer immensen Beschäftigung verschiedener Leute mit dieser Problematik beabsichtigt das Gericht nun, das Bußgeldverfahren einzustellen.
Da stellt sich die Frage, ob eine bußgeldbewehrte Meldepflicht einer privaten Firma und einem unzureichend funktionierenden und unzureichend dokumentierten elektronische System überlassen werden sollte. Aber Sachsen ist eben modern – um jeden Preis.