Der Mieter hat gegen den (auch privaten) Vermieter einen Anspruch auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO, weil
- eine abgeheftete Sammlung von Mietverträgen ein Dateisystem im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist,
- die Speicherung von Namen und Telefonnummer des Mieters auf dem Handy des Vermieters eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und
- die Daten des Mieters an ein Abrechnungsunternehmen (als Auftragsdatenverarbeiter gem. Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO) übermittelt werden.
AG Wiesbaden Teilurteil v. 26.4.2021 – 93 C 2338/20 (22), BeckRS 2021, 10901
(nach einem Hinweis von RA Seidlitz auf Twitter)