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Meineid

§ 154 StGB (Meineid) in der buddhistischen Variante, oben Tatbestand (Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört…), unten Rechtsfolge (… wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.). Gut, die Rechtsfolge unterscheidet sich etwas 😉

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(aufgenommen im Wewrukannala Buduraja Maha Viharaya, Dickwella, Sri Lanka)

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