Ich bin ja nun kein besonderer Kenner oder Verfolger des anwaltlichen Berufsrechts, aber die Verhaltensweisen einiger Kollegen kann mich schon nachdenklich machen:
§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) bestimmt:
Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
Zu gut deutsch: Provisionen für die Mandatsvermittlung zu fordern oder zu bezahlen ist absolut unzulässig.
Nun lese ich in einem Portal zur Vermittlung von Terminsvertretern die Anzeige eines Kollegen, der nicht nur die Terminsvertretung, sondern das gesamte Mandant abgeben will :
Ich würde Ihnen das Mandat gerne vermitteln gegen eine Gebührenaufteilung von 2/3 für Sie und 1/3 für mich hinsichtlich aller abrechenbaren Gebühren der sich aus dem Mandat ergebenden familienrechtlichen Angelegenheiten.
Abgesehen davon, dass hinter der berufs-rechtlichen Regelung eine berufs-ethische Frage steht, habe ich selten einen so klaren Aufruf eines Anwalts zu Verstoß gegen das Berufsrecht gelesen.