Die hochbetagte Mandantin ist Inhaberin einer Familiengrabstelle auf einem Friedhof der Kirchgemeinde, dort wurden bereits seit 1972 alle Familienangehörigen beigesetzt. Ihr Nutzungsrecht läuft noch bis 2019. Bereits seit ihrer Jugend war sie regelmäßig an diesem Grab, hat dies gepflegt. Ihre Eltern liegen dort, dort wollten und sollten auch sie und ihr Mann einmal ruhen.
Weil der Betrieb des Friedhofes für die Kirchgemeinde unwirtschaftlich ist, soll ein Gräberfeld auf dem Friedhof geschlossen werden, die Kirchgemeinde ändert ihre Satzung entsprechend und lässt in diesem Gräberfeld nur noch ausnahmsweise Bestattungen zu. Es ist das Gräberfeld, in dem auch die Familiengrabstelle der Mandantin liegt. Sie erhebt Widerspruch gegen die Satzungsänderung. Das war 2014, seither passierte nichts.
Nun stirbt der Ehemann der Mandantin. Natürlich möchte sie ihn in der Familiengrabstelle, die ihr ja bis 2019 noch „gehört“ bestatten und meldet diese Bestattung entsprechend an. Statt einer Genehmigung erhält sie allerdings von der Kirchgemeinde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid hinsichtlich ihres Widerspruchs aus 2014: 2 Tage nach dem Tod des Ehemannes und 3 Tage vor seiner Beerdigung teilt ihr die Kirchgemeinde mit, dass die Bestattung im Familiengrab nicht erfolgen könne.
Unser Antrag auf einstweilige Verfügung wird vom VG Dresden nur Minuten vor der Bestattungszeremonie zurückgewiesen.
Noch wärend der Bestattung hält die Kirchgemeinde der Mandantin einen Änderungsvertrag vor die Nase, mit der sie auf alle Ansprüche aus der Familiengrabstelle verzichten soll.
Auf unsere Beschwerde bestätigte das OVG Bautzen heute die Entscheidung: das Interesse der Kirchgemeinde auf Kosteneinsparung habe mindestens genau so großes Gewicht wie das (immerhin grundrechtsgleiche, OVG Koblenz NVwZ-RR 2011, 952) Recht der Mandantin auf Nutzung der Familiengrabstelle. Eine Entscheidung zwischen beiden sei jedenfalls im Eilverfahren nicht möglich.
Zurück bleiben eine alte Frau, die die Welt nicht mehr versteht, und ein Sieg der Kosteneffizienz über die Menschlichkeit.
Dieser Beitrag hat 2 Kommentare
Da hat es wohl der Anwalt der hochbetagten Mandantin verpennt, etwas in dem seit zwei Jahren ruhenden Verfahren wegen der Satzungsänderung zu unternehmen.Schade für die Mandantin.
Wenn die Mandantin in diesen zwei Jahren einen Anwalt gehabt hätte, der mit der Führung des Widerspruchsverfahrens beauftragt gewesen wäre, dann hätte er tatsächlich etwas verpennt.