Wenn man die Zwangsvollstreckung ernsthaft betreibt, kommt sie immer wieder vor: die Drittschuldnerklage.
Die Ausgangslage: der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dabei kann er auch Forderungen, die der Schuldner selbst gegen Dritte hat, pfänden und einziehen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – PfÜB). Der Schuldner des Schuldners ist damit der so genannte Drittschuldner. Diesem legt der Gesetzgeber einiges an Arbeit auf: er muss nämlich innerhalb von 14 Tagen erklären, ob er die gepfändete Forderung des Schuldners anerkennt, § 840 ZPO.
Manchmal gibt der Drittschuldner keine oder eine unzureichende Erklärung ab. Dann kann der Gläubiger mit der Drittschuldnerklage direkt den Drittschuldner in Anspruch nehmen, weil er ja annehmen darf, dass die gepfändete Forderung voll besteht. Oft erklärt dann im Drittschuldnerprozess, dass gar keine Forderung des Schuldners gegen ihn besteht. Trotzdem hat er die Kosten dieses erfolglosen Drittschuldnerprozesses zu tragen, da er ja durch die versäumte Drittschuldnererklärung dazu Anlass gegeben hat.
Der BGH hat nun klargestellt, dass die Kosten eines solchen unnützen Drittschuldnerprozesses nicht nur den Drittschuldner angelastet werden, sondern auch Kosten der Vollstreckung sind, die der eigentliche Schuldner zu tragen hat. Dabei ist der Gläubiger auch nicht verpflichtet, zunächst bei Drittschuldner diese unnützen Prozesskosten geltend zu machen.
BGH, Beschluss v. 3.4.2019, VII ZB 58/18