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Konzerninkasso

Bei Verzug eines Schuldners mit der Zahlung werden dem Gläubiger Inkassokosten eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts vom Schuldner erstattet, wenn sie notwendig waren (§§ 286, 280 Abs. 2 BGB).

Sind diese Kosten aber notwendig, wenn das Inkasso durch eine „eigene“ Firma in einem Konzernverbund durchgeführt wird? Diese Frage warf eine Musterfeststellungsklage gegen die EOS Deutsche-Inkasso-Dienst GmbH auf. Im konkreten fall war Gläubigerin die EOS Investment GmbH, die wie die EOS DID GmbH ein Tochterunternehmen des Otto-Konzerns ist. In der vertraglichen Vereinbarung der beiden Schwesterunternehmen war festgehalten, dass die EOS Investment faktisch kein Risiko trägt, die Inkassokosten ihrer Schwestergesellschaft tragen zu müssen.

Das Hanseatische OLG Hamburg hatte in dieser Konstellation noch die Verpflichtung der Schuldner, Inkassokosten zu tragen, verneint (Az.: 3 MK 1/21). Der BGH (Urteil vom 19.02.2025 – VIII ZR 138/23) saht hier allerdings keine Probleme und stellte sich auf einen eher formalen Standpunkt: Schuld bleibt Schuld. Er betonte, dass die Beauftragung eines Inkassounternehmens, auch eines konzernverbundenen, in der Regel erforderlich und zweckmäßig ist, wenn KundInnen in Zahlungsverzug sind. Die Organisation des Forderungseinzugs innerhalb eines Konzerns ändere daran nichts, solange keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlägen.

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