Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.7.2021 – 1 UF 74/21, BeckRS 2021, 22062).
Dabei hat das Gericht zunächst bestätigt, dass „die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet … eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind [betrifft]“ und eine teilweise Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil sogar per einstweiliger Anordnung ermöglicht, § 1628 BGB.
Zur Begründung führt das Gericht weiter aus:
Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder (…). Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (…). Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.
Das Sorgerecht sei – beschränkt auf diesen Teilbereich –
demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
Im vorliegenden Fall ging es um zwei 11jährige Mädchen, deren Fotos die neue Lebensgefährtin des Vaters mit dessen Zustimmung auf ihren Facebook- und Instagram-Accounts veröffentlicht hatte, um Werbung für ihren Friseursalon zu machen.
(Danke an Littlewisehen für den Hinweis)