In einer tragischen Begebenheit erlitt ein Kind schwere Verbrennungen durch eine kaputte Kaffeekanne in einer Ferienwohnung. Doch die Vermieterin wurde nicht haftbar gemacht, da nicht bewiesen werden konnte, dass die Kanne bereits bei Vertragsabschluss defekt war. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 25.11.2024 – 9 U 40/23) stellte klar, dass eine Haftung des Vermieters ohne eigenes Verschulden nur für Mängel gilt, die bereits bei Vertragsschluss vorliegen.
Bereits am ersten Urlaubstag kam es zu dem Unglück: Während die Mutter des Kindes Kaffee zubereitete, löste sich der Henkel der Kanne und der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberkörper und die Arme ihrer sechsjährigen Tochter. Das Mädchen wurde schwer verletzt und musste mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht werden.
Die Familie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, mit der Begründung, die Kanne sei schon bei Übernahme der Ferienwohnung defekt gewesen. Doch sowohl das Landgericht als auch das OLG Oldenburg wiesen die Klage ab. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Defekt der Kanne bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war.
Das OLG betonte, dass eine umfassende Haftung des Vermieters zwar besteht, aber nur für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger fand keine Reparaturspuren und konnte nicht bestätigen, dass die Kanne einen vorzeitigen Verschleiß aufwies. Die Vermieterin musste somit nicht für den Schaden einstehen.
Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Haftung bei der Vermietung von Ferienwohnungen, zeigt jedoch auch die Grenzen auf, wenn Mängel nicht nachweisbar sind.