Im Jahr 2012 war der junge Mann – gerade erst einmal 22 Jahre alt – in einem Telefonladen in Teilzeit beschäftigt. Als nach einer Inventur bemerkt wird, dass diverse neue Handys fehlen und der Kassenbestand immer dann nicht stimmt, wenn der junge Mann allein im Laden war, wird der Vertrag sofort beendet. Damit konfrontiert, gibt der junge Mann schließlich den Diebstahl zu. An die vereinbarte Ratenzahlung hält er sich jedoch nicht. So landet die Sache bei mir.
Gegen den Mahnbescheid erhebt er keinen Einspruch, aus dem Vollstreckungsbescheid wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Zu holen ist aber nichts, der junge Mann ist jetzt BUFDI.
Was ist aber bereits 2 Jahre später aus dem jungen Dieb*, der sich auch nicht an Ratenzahlungsvereinbarungen halten wollte, geworden? Die neuerliche Vermögensauskunft im Oktober 2014 bringt es an den Tag: er ist jetzt
Justizwachtmeister
angestellt beim Land NRW. Doch die Zwangsvollstreckung beim Arbeitgeber scheitert: bereits im November ist der junge Mann aus dem Justizdienst wieder ausgeschieden.
Der Arbeitgeberwechsel bietet den Anlass für eine neue Vermögensauskunft noch vor Ablauf der gesetzlichen 2-Jahres-Frist. Doch hier erscheint der junge Mann nicht, so dass das Amtsgericht im Februar 2015 Haftbefehl gegen ihn erlässt. Im Moment ist der Gerichtsvollzieher unterwegs, um den jungen Mann zu verhaften.
Ob er wohl nur mal die „andere Seite der Ladentheke“ ausprobieren wollte?
* ich weiß, dass „Diebstahl“ im rechtlichen Sinne nicht vorliegt, sondern Unterschlagung, § 246 StGB.
Dieser Beitrag hat 4 Kommentare
Natürlich ist das Diebstahl.
Als Zivilrechtler muss ich ein wenig in meinem Studienwissen kramen:
Diebstahl (§ 243 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, die man nicht in Gewahrsam hat. („wegnimmt“)
Unterschlagung (§ 246 StGB) ist die Wegnahme einer fremden bewegliche Sache, die man in Gewahrsam hat.
Als Angestellter des Ladens hat er mE Gewahrsam an den Sachen, die sich im Laden befinden, so dass es rechtlich kein Diebstahl, sondern nur Unterschlagung sein kann.
Gern lass ich mich von ausgewiesenen Strafrechtlern eines Besseren belehren.
Bruch des Mitgewahrsams reicht aber. Der Ladeninhaber hat, auch wenn er abwesend ist, i.d.R. zumindest Mitgewahrsam am gesamten Waren- und Geldbestand (anders nur ausnahmsweise beim Kasseninhalt, soweit dieser von einem Kassierer dergestalt verantwortlich verwahrt wird, dass er über den Kasseninhalt abzurechnen und Fehlbeträge auszugleichen hat und deshalb auch den Ladeninhaber am Griff in die Kasse hindern darf).
Ok, danke, wieder was gelernt 🙂
Wenn ein Zivilrechtler sich mit Strafrecht befasst, sieht das etwa genau so aus, wie wenn ein Strafrechtler Zivilrecht macht 🙂