Breakfast.

Juristische Definitionen

Je nach Standpunkt berühmt oder berüchtigt sind juristische Definitionen, die allerdings für die Arbeit des Juristen tatsächlich wichtig sind und sich dahinter oft komplizierte Rechtsfragen verbergen. Unvergessen die Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht (RGZ 1, 247, 252):

Ein Eisenbahnunternehmen ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.

Ob die berühmte Formel

Weihnachtsmänner im Sinne des Gesetzes sind auch Osterhasen

tatsächlich so gebraucht worden ist oder ob es sich um eine juristische „urban legend“ handelt, ist offen.

Jedenfalls der BFH kürzlich dem bunten Strauß seltsamer jurisischer Definitionen eine neue Blüte hinzugefügt, indem er urteilte (BFH Urteil vom 3.7.2019 – VI R 36/17, DStR 2019, 1961):

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück.

Gut, dass wir das nun also auch geklärt hätten.

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