Darüber berichtet die LTO in einem heutigen Beitrag über das Urteil des BGH vom 22.03.2018 (I ZR 25/17).
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bayern. Sie war der Auffassung, Inkassoschreiben an Verbraucher mit der Drohung einer gerichtlichen Geltendmachung seien eine wettbewerbswidrige, aggressive geschäftliche Handlung. Mit der Zahlungsaufforderung werde die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Ein solches Vorgehen sei aufgrund des § 4a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber verboten.
Der BGH konnte sich dem nicht anschließen:
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.
Kernargument des BGH:
Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern.
Da dies im beanstandeten Inkassoschreiben nicht der Fall war, ist es nicht unzulässig.