Die Kosten eines Inkassobüros sind neben den Kosten eines für das Inkasso (außergerichtlich) eingeschalteten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig; der Gläubiger muss diese Kosten allein tragen. Darauf weist Rechtslupe unter Verweis auf eine Entscheidung des AG Coburg (Amtsgericht Coburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 15 -7790975 -00 -N) hin:
Vielmehr hat die Antragstellerin offensichtlich (…) für die vorgerichtliche Geltendmachung derselben Forderung sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Eine derartige doppelte Kostenverursachung ist grundsätzlich aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers untunlich. Nach herrschender Meinung, der sich das Amtsgericht Coburg anschließt, können nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn – wie hier – nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit rechnen konnte, dass der Schuldner aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern würde. Denn wie auch sonst ist eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht, nicht notwendig und als auf eigenes Risiko des Gläubigers erfolgend anzusehen. Ein verständiger Gläubiger hätte zum Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Inkassobüro und Anwalt (in Bezug auf die Inkassotätigkeit) von vornherein den Anwalt allein wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses beauftragen müssen.