Beim Pkw unterscheidet man verschiedene Rechtsstellungen: Halter des Fahrzeuges ist derjenige, auf den das Fahrzeug offiziell zugelassen ist. Daneben gibt es noch den Fahrer, den Versicherungsnehmer und den Eigentümer. Alle Positionen können auseinander fallen, also von unterschiedlichen Personen eingenommen werden, so das von der Oma (= Eigentümer) bezahlte, auf die Enkelin (=Halterin) zugelassene und über den Vater (= Versicherungsnehmer) versicherte Fahrzeug, das vom Freund (=Fahrer) gefahren wird.
Eigentlich klar ist, dass für Verkehrsverstöße nur der Fahrer als „Täter“ herangezogen werden kann. Da oft aber nicht festgestellt werden kann, wer im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gefahren ist, gibt es die so genannte Halterhaftung, §§ 7, 31 StVG. Die betrifft ausdrücklich auch Parkverstöße, § 25a StVG.
Das gilt aber nur im öffentlichen Verkehrsraum, wenn auf einem privaten Parkplatz unberechtigt geparkt wurde, gilt im Grundsatz die Halterhaftung nicht, hier haftet nur der tatsächliche Fahrer.
Mit einem „Kunstkniff“ hat der BGH (Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19) sich jetzt der Sache angenommen. Sehr schön differenziert er die privatrechtlichen Vertragsbeziehungen und stellt fest, dass es im privaten Bereich keine Halterhaftung gibt. Allerdings kann sich der Halter nicht einfach darauf beschränken, zu bestreiten, dass er auch gefahren sei. Er muss schon konkret benennen, wer sonst im fraglichen Zeitraum gefahren sein könnte. Dies folge aus der so genannten sekundären Darlegungslast des Fahrzeughalters.
Praktisch hilft diese Entscheidung allerdings nicht wirklich weiter: wenn man 2 oder mehr Personen benennt, die im fraglichen Zeitpunkt gefahren sein könnten, könnte der Parkplatzbetreiber nur diese Personen nach und nach verklagten, wohl wissend, dass er mindestens einen Prozess davon verlieren wird. Denn nach wie vor muss der Parkplatzbetreiber beweisen, wer der „Täter“ des Parkverstoßes war.