Am tritt am 29.07.2014 das „Gesetz zur Bekmpfung von Zahlungsverzug und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz“ in Kraft. Es bring lediglich Veränderungen für den Geschäftsverkehr unter Unternehmern mit sich, gegenüber Verbrauchern bleibt alles wie gehabt.
Wesentlich sind das Verbot bzw. die Einschränkung überlanger Fälligkeitsvereinbarungen (mehr als 60 Tage – 271a BGB n.F.) und eine Steigerung des Verzugszins von bisher 8 auf 9 Prozentpunkt über dem Basiszins in 288 BGB (aktuell -0,73 % – Verzugszins damit 8,27 %).
Neu ist auch die Einführung einer Verzugspauschale von 40 Euro für Rechtsverfolgungskosten ( 288 Abs. 5 BGB n.F.), die allerdings auf den Verzugsschadensersatzanspruch (Kosten eines Inkassobüros oder eines Anwalts) angerechnet wird.
Das Gesetz ist (Art. 229 34 EGBGB) auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind.