Im Auftrag der Mandantin habe ich in einer wettbwerbsrechtlichen Sache eine Einstweilige Verfügung gegen den Mitbewerber erwirkt. Er hat hiergegen Widerspruch erhoben, nach mündlicher Verhandlung hat das Gericht die EV durch Urteil bestätigt. Er hat dagegen Berufung eingelegt. So weit – so normal (jedenfalls vom Ablauf her).
Nun hat das Gericht für die erste Instanz aber schon die Kosten gegen den Beklagten festgesetzt, weil es sich um ein Verfügungsverfahren handelt, ist diese Entscheidung trotz des Rechtsmittels sofort vollstreckbar.
Der Beklagte wird nun über seine Anwälte aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen diese festgesetzten, vollstreckbaren Kosten zu zahlen. Es passiert – nichts.
Jedenfalls die Anwälte des Beklagten sollten wissen, dass ich jetzt sofort die Zwangsvollstreckung einleiten kann und damit das Handelsunternehmen des Beklagten erst einmal komplett lahmlegen kann (z.B. durch eine Vorpfändung, 845 ZPO) und ihren Mandanten über diese Gefahr beraten. Wenn sie das getan haben, muss es sich um einen sehr beratungsresistenten Beklagten handeln, bei dem dann tatsächlich nur noch die „harte Tour“ bleibt.