Der EuGH (Az. C-623/17 , C-511/18 , C-512/18, C-520/18) hat am 06.10.2020 entschieden, dass eine pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten nicht zulässig ist. Ausnahmen sind zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder im Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit möglich.
Das Verbot der anlasslosen Speicherung gelte auch für solche Fälle, in denen Kommunikationsunternehmen Daten an Sicherheitsbehörden und Geheimdienste weitergeben – so der EuGH.
Der behauptete Ausnahmefall muss allerdings im Folgenden durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde überprüft werden können. Dabei geht es unter anderem darum, ob die Regelung überhaupt einen Schutz gegen die mögliche Bedrohung biete.