Beschluss des AG Dresden vom 15.10.2020 (583 M 4446/20):
Die Rechtspflegerin hat zu Recht angeordnet, dass der nach § 850c Abs. ZPO pfändungsfreie Betrag und der sich aus diesem nach § 850k Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebende Sockelbetrag ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu ermitteln ist, da der Schuldner nicht nachgewiesen hat, dass er Kindesunterhalt leistet. Das Gericht folgt hier der Auffassung der Gläubigerin, dass eine Unterhaltsleistung im Sinne der genannten Vorschriften nur dann vorliegt, wenn der Barunterhalt regelmäßig und wie in §§ 1585 Abs. 1, 1612 Abs. 1 BGB vorgesehen in Form einer Geldrente geleistet wird. Wird ein solcher Unterhalt geleistet, ist die Unterhaltspflicht auch dann vollumfänglich zu berücksichtigen, wenn sie die Höhe der gesetzlichen Freibeträge nicht erreicht;…
Hintergrund: der Schuldner zahlte keinen Barunterhalt an die Kindesmutter, sondern bezahlte angeblich während der Umgangszeiten hin und wieder etwas für die Tochter. Bei der Pfändung wollte er allerdings die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter in vollem Umfang berücksichtigt wissen, damit sich seine Pfändungsfreigrenze erhöht.
Dieses Ansinnen wies das AG Dresden zurück.