Mit dem heutigen Tag ist eine wesentliche Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft getreten.
Gemäß § 4a RVG ist es Rechtsanwälten nun wesentlich leichter möglich, für Inkassoleistungen und für Geldforderungen bis 2.000 Euro eine Erfolgshonorarvereinbarung zu schließen. Im Rahmen von Inkassodienstleistungen ist es dem Rechtsanwalt nun auch erlaubt, Auslagen seiner Mandanten (etwa Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten) zu übernehmen. Auch Vereinbarungen „no win – no fee“ (also der Rechtsanwalt bekommt kein Geld, wenn die Sache nicht erfolgreich ist).
Wesentlich dabei ist immer die Definition des Erfolges.
Gern können Sie mich bei Fragen dazu ansprechen.