Das AG Cottbus fühlt sich wohl ein wenig Verschaukelt vom Beklagtenanwalt:
Dem [dem schlüssigen Klägervortrag] ist die Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich Verteidigungsbereitschaft angezeigt und unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung des Beklagtenanwalts um Fristverlängerung gebeten um 4 Wochen, die bewilligt wurde. Innerhalb der gewährten langen Frist ging jedoch inhaltlich eine Erklärung nicht ein. Soweit danach nochmals unter Hinweis auf einen soeben beendeten Urlaub des Prozessbevollmächtigten eine Fristverlängerung beantragt wurde, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Ein noch längeres Zuwarten ist der Klägerseite nicht zuzumuten. Im Übrigen wäre es bei der einfach gelagerten Sache sicherlich möglich gewesen, dass innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist einer der verschiedenen Anwälte der Kanzlei G. die Sache bis zum 25.04.2017 bearbeitet hätte.
Die Passage stammt aus dem Urteil mit dem meiner Klage in vollem Umfang entsprochen wurde. Die Anwälte der Beklagten werden dieser wohl einiges zu erklären haben …