Wenn ich einen Dritten in einen laufenden Rechtsstreit einbeziehe (etwa durch eine Streitverkündung, §§ 72 ff. ZPO) bin ich verpflichtet, diesen Dritten vom bisherigen Verlauf des Rechtsstreits zu informieren. Im klassischen, papiergebundenen Gerichtsverfahren werde ich also vom Gericht aufgefordert, alle bisher im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze und alle Anlagen in ausreichender Kopieanzahl für den Dritten einzureichen, damit das Gericht keine Kopierarbeit hat und alle Unterlagen an den Dritten zustellen kann.
Nun ist meine Klage aber komplett elektronisch über beA eingereicht worden, das heißt, auch schon die notwendigen Kopien für den Beklagten müssen vom Gericht gefertigt werden (solange jedenfalls das Gericht die Klage nicht elektronisch an die Gegenseite weiterleitet).
Heute nun erhalte ich in einer solchen Situation Post vom AG Zwickau:
gemäß richterlicher Anordnung werden Sie aufgefordert, notwendige Abschriften des bisherigen Prozessverlaufs wegen der Streitverkündung herzureichen.
Als ordentlicher Anwalt halte ich mich natürlich an diese Anordnung und werde Kopien aller bisherigen Schriftsätze elektronisch per beA an das Amtsgericht schicken, damit diese dort in ausreichender Anzahl für den Streitverkündeten ausgedruckt werden können.
Ich werde aber das Gefühl nicht los, dass das mit dem elektronischen Rechtsverkehr nicht unbedingt so gemeint war. 😉
(Photo by Bernd Klutsch on Unsplash)