Deutschland im Jahr 2022:
Seit dem 01.01.2018 sind Rechtsanwälte verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu unterhalten und Posteingang dort zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht, § 31a Abs. 6 BRAO).
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, mit Justizbehörden nur noch per beA zu kommunizieren (aktive Nutzungspflicht, § 130a Abs. 3 ZPO).
Am 19.01.2022 antwortet eine Gerichtsvollzieherin am AG Rostock auf meine Anfrage, ob der im September 2021 per beA an sie versandte Zwangsvollstreckungsauftrag und korrekt innerhalb des Systems an sie adressierte bei ihr eingegangen ist:
in der o.g. Sache teile ich mit, dass hier kein elektronischer Auftrag eingegangen ist.
Dies ist derzeit beim Gerichtsvollzieher technisch noch nicht möglich.
Lediglich das Amtsgericht Rostock, Gerichtsvollzieherverteilerstelle kann elektronische Aufträge empfangen.
Auch eine Art, sich Aufträge vom Hals zu halten: ich darf Justizbehörden und insbesondere Gerichtsvollzieher nur noch elektronisch kontaktieren, die können aber elektronische Aufträge gar nicht empfangen. Eine schöne Momentaufnahme vom Stand der Digitalisierung in Deutschland.