… diese Frage stellt sich immer wieder, wenn ich die Vermögensauskunft und Drittauskünfte eines Schuldners vorliegen habe.
Der konkrete Schuldner hat im September 2021 die Vermögensauskunft abgegeben. Darin gibt er eine einzige Kontoverbindung an, P-Konto, Kontostand 2 Euro. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögensauskunft versichert er an Eides statt.
Kurz nach der Vermögensauskunft erhalte ich aber vom Gerichtsvollzieher auch die angeforderte Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern (§ 802l ZPO). Daraus ergibt sich, dass der Schuldner Juni 2021 – also 3 Monate vor der Vermögensauskunft – insgesamt 4 Konten bei einer anderen Bank eröffnet hat.
Nun habe ich nicht nur die „echten“ Kontoverbindungen, sondern der Schuldner auch noch ein Strafverfahren nach § 156 StGB zu erwarten …