Am 05.12.2022 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle mit den Bedarfssätzen für den Kindesunterhalt veröffentlicht. Die vom OLG Düsseldorf jährlich erneuerte Tabelle ist bundesweit die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Kindesunterhalts.
Gegenüber der vorherigen Tabelle für das Jahr 2022 ändert sich die Struktur nicht, allerdings wurden die Bedarfssätze angehoben.
So liegt der Bedarf eines Kindes in Altersstufe 1 (0-5 Jahre) bei einer Einkommensgruppe bis 1.900 Euro nun bei 437,00 Euro monatlich (vorher 396,00 Euro). Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern wohnt, steigt auf 930,00 Euro monatlich (vorher: 860,00 Euro). Der notwendige Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erhöht sich auf 1.370,00 Euro (vorher: 1.160,00 Euro) monatlich.
Was bedeutet das nun für Unterhaltsberechtigte?
Soweit ein Unterhaltstitel (Gerichtliches Urteil, Vergleich, Jugendamtsurkunde) vorliegt, wird dort meist ein dynamischer Unterhalt geregelt, also z.B. „110% des Unterhalts der Tabellenstufe xyz“. Bei einer derartigen Regelung erhöht sich der zu zahlende Unterhalt automatisch, wird also ab dem 01.01.2023 in neuer Höhe geschuldet.
Wenn allerdings keine Unterhaltstitel existieren oder nur solche, die auf einen statischen Unterhalt ausgerichtet sind („xyz Euro pro Monat“), wäre eine Überprüfung erforderlich, ob der Unterhalt noch angemessen ist und mit der Lebenssituation des Kindes übereinstimmt. Das kann zunächst einfach eine neue Berechnung sein, im Streitfall aber auch eine Unterhaltsabänderungsklage vor Gericht.
Für den Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Erhöhung des notwendigen Selbstbehaltes gegebenenfalls ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuberechnung.
Auf jeden Fall sollte die Unterhaltsberechnung regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Anforderungen genügt.