Die Verunsicherung zur morgen wirksam werdenden DSGVO (Europäische Datengrundschutzverordnung) scheint um sich zu greifen. Nun schickt mir sogar die BRAK – die Bundesrechtsanwaltskammer – eine eMail, ich möge bitte bestätigen, dass ich den beA-Newsletter weiter beziehen wolle:
Damit wir Ihnen diesen auch weiterhin wie gewohnt zusenden dürfen, benötigen wir Ihre Mitwirkung:
Denn ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzverordnung (DSGVO); ab dann dürfen wir Sie nur noch per E-Mail mit Informationen versorgen, wenn uns hierfür nachweisbar Ihre bestätigte Einwilligung vorliegt.
Problem: steht so gar nicht in der DSGVO, die sich ja auch nicht mit der Versendung von Newslettern befasst, sondern mit dem Schutz personenbezogener Daten:
… die DSGVO ändert die Regeln für Newsletter und Werbemails nicht. Diese Regeln sind in Deutschland sehr streng („Double-Opt-In“ dazu Härting, “Kein Ende des Double-Opt-In – Klärung durch BGH zu erwarten”, CRonline Blog v. 21.11.2012), und sie sind nicht im Datenschutzrecht zu finden, sondern im Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG), auf europäischer Ebene in der ePrivacy-Richtlinie, die nach dem 25.5.2018 unverändert bestehen bleibt.
schreibt jemand mit Ahnung hier.
Und wozu ich eigentlich zustimme, wenn ich den Button in der Mail der BRAK betätige, weiß ich auch nicht – die Bestätigung ist damit im Zweifel nicht wirksam erteilt.
Schon bedenklich, wenn die eigene Standesvertretung der Rechtsanwälte sowas verzapft.
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Im angeführten Beitragsabschitt „Augenmaß“ lese ich: „…dass „alte“ Kunden, die sich in der Vergangenheit nie über Werbemails beschwert haben, auch nach dem 25.5. kaum Abmahnungen versenden (lassen) werden.“.
Heißt das, ich kann denen weiterhin Mails zusenden? Und das ist rechtssicher?